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Wer ganztägig oder zeitweise aus einem Büro in der eigenen Wohnung arbeitet, kann die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen komplett oder teilweise von der Steuer absetzen. Dabei kommt es vor allem darauf an, wie intensiv das Arbeitszimmer genutzt wird. Wir erläutern die gesetzlichen Regelungen und geben Tipps für die Steuererklärung.

Büro steuerlich absetzen:


Arbeitszimmer als Angestellter

Angestellte Mitarbeiter halten sich zur Arbeitszeit meistens im Büro ihres Arbeitgebers oder beim Kunden auf. Dennoch kann es vorkommen, dass zeitweise von zuhause gearbeitet wird. Das ist gerade bei Arbeitnehmern, die zur Erledigung ihrer Aufgaben lediglich einen Computer brauchen, immer häufiger der Fall. Sie arbeiten dann an einzelnen Tagen oder in den Abendstunden am Schreibtisch in der eigenen Wohnung.

Dabei gilt, dass die Ausgaben für ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Der Schreibtisch im Schlafzimmer macht dieses also keineswegs zum Arbeitszimmer. Der Raum muss zu mindestens 90 Prozent für berufliche Zwecke verwendet werden und durch eine Tür klar von anderen Räumlichkeiten abgetrennt sein. Erst dann können Berufstätige ihre Aufwendungen als sogenannte Werbungskosten steuerlich absetzen. Bis zu 1.250 Euro pro Jahr sind dafür vorgesehen. Gerade Berufsgruppen wie Lehrer oder Außendienstmitarbeiter profitieren von der Regelung, da sie oft keinen anderen Arbeitsplatz für Bürotätigkeiten haben.

Immer mehr Unternehmen ermöglichen ihren Angestellten auch das dauerhafte Arbeiten aus dem Homeoffice. Hierbei bildet das Arbeitszimmer dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sodass die tatsächlichen Aufwendungen unbegrenzt steuerlich abgezogen werden können. Eine andere Möglichkeit ist das Vermieten eines Raumes an den eigenen Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter den Platz dann wiederum als Büro zur Verfügung stellt. Hierbei werden Mieteinnahmen erzielt.

Das Homeoffice muss in der Steuererklärung berücksichtigt werden
Büro lässt sich steuerlich absetzen
Mit den richtigen Tricks kann man einige Steuern sparen

Homeoffice für Selbstständige

Einzelunternehmer und Freiberufler haben gerade in der Anfangszeit nur selten ein externes Büro und arbeiten meistens von zuhause aus, um Kosten zu sparen. Für Selbstständige gelten dabei die gleichen Steuergesetze wie für Angestellte mit Homeoffice, denn auch sie können die Kosten für ein Büro unter den oben genannten Bedingungen steuerlich geltend machen und als Betriebskosten absetzen.

Sofern kein zusätzliches Büro unterhalten wird, ist das häusliche Arbeitszimmer immer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und damit vollständig absetzbar. Wenn nur ein Teil der Arbeit im Homeoffice verrichtet wird, gilt die Obergrenze von bis zu 1.250 Euro pro Jahr. Und gar kein Abzug ist möglich, falls es kein klar abgetrenntes Büro gibt, sondern der Raum auch noch für private Zwecke genutzt wird. Ein angemietetes Büro außerhalb der eigenen Wohnung kann selbstverständlich immer in vollem Umfang als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

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Kosten steuerlich geltend machen

Ist ein Büro in der eigenen Wohnung vorhanden, können sämtliche Aufwendungen für die Ausstattung in voller Höhe abgesetzt werden. Dafür müssen lediglich Belege als Nachweis vorgelegt werden. Das gilt insbesondere für Einrichtungsgegenstände, die zur Verrichtung der Arbeit benötigt werden. Schreibtisch, Bürostuhl oder Regale gelten steuerlich als Arbeitsmittel und sind immer abzugsfähig. Gegenstände, die für die Arbeit nicht notwendig sind, können hingegen nicht angesetzt werden.

Sämtliche Kosten für Miete, Energie oder Versicherungen können anteilig geltend gemacht werden. Berechnet werden diese nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche. Wenn in einer 100 Quadratmeter Wohnung ein 20 Quadratmeter großer Raum beruflich genutzt wird, werden entsprechend 20 Prozent der Miete als Aufwendungen für das Heimbüro angesetzt. Auch Ausgaben für Renovierungen oder Reparaturen können abgesetzt werden. Die addierten Kosten werden als Werbungskosten in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen. Aufwendungen für gemischt genutzte Nebenräume, beispielsweise die Toilette oder Küche, können dabei nicht berücksichtigt werden. Wusstest Du, dass übrigens auch Werbegeschenke an Geschäftspartner und -kunden steuerlich geltend gemacht werden können?

In einem persönlichen Gespräch mit dem Steuerberater kann schnell geklärt werden, ob und in welchem Umfang das häusliche Arbeitszimmer bei der Steuererklärung geltend gemacht werden kann. Auch das zuständige Finanzamt beantwortet offene Fragen. Diese Möglichkeiten sollten genutzt werden, um die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu senken.

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